Für jeden Betreiber einer Anlage sollte die Anlagensicherheit und der Arbeitsschutz ein übergeordnetes Ziel sein. Nur so kann eine nachhaltige Anlagenverfügbarkeit erreicht werden.Die ems.Helbig möchte Sie dabei unterstützen und bietet Ihnen u.a. folgende Leistungen an: - Ganzheitliche Gefährdungsbetrachtungen
Haben Sie eine transparente Übersicht der maßgeblichen Gefährdungen in Ihrem Unternehmen?
Wir identifizieren für Sie alle Anforderungen aus dem Bereich Umweltschutz, Arbeitssicherheit und Anlagensicherheit und gleichen diese mit den Gegebenheiten in Ihrem Unternehmen ab.
Dabei erhalten Sie eine übersichtliche Darstellung der Verbesserungspotentiale mit möglichen Lösungen. Darüber hinaus prorisieren wir für Sie die Verbesserungspotentiale im Hinblick auf Kosten, Gefährdungsgrad, Umsetzungsaufwand und Haftungsrisiko.
Sie erhalten somit eine übersichtliche Zusammenstellung der gewichteten Verbersserungs-potentiale in Ihrem Unternehmen.
Unter anderem nach
§ 3 BetrSichV und § 5 ArbSchG ist der Anlagenbetreiber verpflichtet,
zum Schutz der Arbeitnehmer Gefährdungsbeurteilungen der Tätigkeiten und
Arbeitsplätze durchzuführen. Die Gefährdungsbeurteilungen sind als
Erstbeurteilung, bei Änderungen des Betriebes, bei Veränderungen der
Vorschriften bzw. des Standes der Technik, nach Störfällen und beim
Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen und Berufskrankheiten
durchzuführen.
Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt in folgenden Schritten:
- Abgrenzung des Arbeitssystems
- Ermittlung der Gefährdungen
- Beurteilung der Gefährdungen
- Festlegung der Schutzziele
- Ableitung von Maßnahmen
- Explsionsschutzdokument gemäß Betriebssicherheitsverordnung
Die
Pflicht zur Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes ergibt sich aus
§ 6 der BetrSichV. Der § 6 Abs. 2 BetrSichV bestimmt, dass aus dem
Explosionsschutzdokument folgendes hervorgehen muss:
- Ermittlung und Bewertung der Explosionsgefährdungen,
- Beschreibung der Schutzmaßnahmen,
- Zoneneinteilung gemäß Anhang 3 BetrSichV und
- Geltungsbereich der Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 BetrSichV.
Der
Arbeitgeber hat des Explosionsschutzdokument gemäß § 6 Abs. 3 BetrSichV
vor Aufnahme der Arbeit in Kraft zu setzen. Es ist zu überarbeiten,
wenn Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsmittel
oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden.
- Sicherheitskonzept / Sicherheitsbericht nach Störfallverordnung